Pflege, Reparatur und Aussonderung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist ein zentrales Element der Sicherheit im Feuerwehrdienst. Ihre Funktionsfähigkeit ist Voraussetzung für einen wirksamen Schutz der Einsatzkräfte. Beschädigte, verschlissene oder nicht mehr funktionsfähige PSA kann die Schutzwirkung erheblich beeinträchtigen und stellt ein Sicherheitsrisiko dar.
Ob eine PSA repariert oder ausgesondert werden muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Die hier dargestellten Kriterien dienen als Orientierung und Handlungshilfe. Die abschließende Entscheidung ist gegebenenfalls in Abstimmung mit dem jeweiligen Hersteller zu treffen. Unabhängig davon können weitere Gründe eine Reparatur oder Aussonderung erforderlich machen.
Jede Einsatzkraft ist für die Vollständigkeit und den ordnungsgemäßen Zustand der eigenen PSA verantwortlich.
Grundsätze
- Reparaturen dürfen ausschließlich mit vom Hersteller freigegebenen Ersatzteilen und nach dessen Vorgaben durchgeführt werden.
- Eine Überprüfung der PSA ist nach jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.
- Beschädigte oder funktionsbeeinträchtigte PSA darf nicht weiterverwendet werden.
Betroffene PSA-Bereiche
Helme und Flammschutzhauben
Reparaturfähig (beispielhaft):
- oberflächliche Kratzer und leichte Abriebstellen
- beschädigte Lackschicht ohne Materialschädigung
- austauschbare Bauteile (z. B. Bänderung, Schnallen, Nackenschutz, Visieraufnahmen)
- verschmutzte oder schimmelige Komponenten nach fachgerechter Reinigung
Auszusondern bei:
- Verformungen, Rissen, Delaminierungen oder Materialschäden der Helmschale
- Schäden im Sichtfeld des Visiers
- strukturellen Beschädigungen durch Hitze, Chemikalien oder mechanische Einwirkung
- beschädigten Helminnenteilen ohne Reparaturmöglichkeit
- eingeschränkter Schutzwirkung oder Materialermüdung
Flammschutzhauben:
- Aussonderung bei Rissen, Materialschäden, thermischer/chemischer Schädigung
- Reinigung bei Schimmelbildung (wenn Materialstruktur intakt)
Jacken, Hosen und Handschuhe
Reparaturfähig (durch Hersteller oder Fachbetrieb):
- kleinere Risse oder Löcher im Oberstoff
- offene Nähte
- beschädigte Reflexstreifen
- abgerissene Daumenschlaufen
- Verschmutzung oder Schimmel nach unsachgemäßer Trocknung
Auszusondern bei:
- Brand- oder Hitzeschäden
- defekter Nässesperre
- beschädigtem Innenfutter
- stark reduzierter Schutzfunktion
- strukturellen Materialschäden
Handschuhe:
- Aussonderung bei Rissen, Brandspuren, Schrumpfung, Materialschäden
- Reinigung bei Schimmelbildung, sofern Material nicht geschädigt
Stiefel
Reparaturfähig:
- beschädigte Schnürsenkel (nur mit herstellerfreigegebenem Ersatz)
Auszusondern bei:
- Ablösung der Sohle
- Materialrissen und strukturellen Schäden
- starker Profilabnutzung
- Verformungen, Brand- oder Schmelzschäden
- freiliegender Schutzkappe
- Materialalterung und Versprödung
- nicht mehr normgerechter PSA
Regelwerke und Informationen
- DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“
- DGUV-Regel 112-003 „Benutzung von Schutzkleidung“
- DGUV-Information 205-010 „Sicherheit im Feuerwehrdienst“
- DGUV-Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren“
- DGUV-Information 205-020 „Feuerwehrschutzkleidung – Tipps für Beschaffer und Benutzer“
- DGUV-Information „Meine Feuerwehrschutzkleidung – Information für Einsatzkräfte“ (PDF, 222 KB)
- Drägerwerke AG & Co KGaA Poster „Schadensbeurteilung HPS 4000er und 6000er“ (PDF, 1197 KB)